+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Um O eins auszuwischen, begibt sich T zum Parkplatz vor der Uni. Dort macht er sich am heruntergekommenen und wirtschaftlich wertlosen Auto der O zu schaffen, indem er das Ventil eines Reifens öffnet und so die Luft entlässt.

Einordnung des Falls

Sachbeschädigung durch Ablassen von Luft aus Autoreifen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat durch Öffnen des Ventils das Auto zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das Zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. Durch das Öffnen des Ventils und das Entlassen der Luft hat T zwar auf das Auto körperlich eingewirkt, aber dadurch wurde es weder in seiner Existenz vernichtet, noch so wesentlich beschädigt, dass es seine Brauchbarkeit völlig verloren hätte. Der Reifen kann erneut mit Luft befüllt und so die Funktionsfähigkeit des Autos wieder hergestellt werden. T hat das Auto nicht zerstört.

2. Das Auto der O ist für T eine fremde Sache (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Auch die aus mehreren Einzelsachen zusammengesetzte Sacheinheit ist taugliches Tatobjekt, an dem dann die Tathandlungen zu messen sind. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.Der Reifen ist ein körperlicher Bestandteil des Autos, also einer zusammengesetzten Sacheinheit. Da sich das Auto nicht im Alleineigentum des T befindet, stellt es eine für ihn fremde Sache dar.

3. T hat durch Öffnen des Ventils das Auto beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Die h. M. versteht unter Beschädigen jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).Mangels Substanzverletzung kommt es darauf an, ob das Öffnen des Ventils zu einer erheblichen Brauchbarkeitsminderung geführt hat. Das Auto ist aufgrund des platten Reifens nicht fahrtüchtig. Eine Wiederbefüllung an Ort und Stelle ist der O nicht ohne wesentlichen Zeitaufwand und Mühe möglich. Folglich liegt eine nicht nur unerhebliche Brauchbarkeitsminderung vor.

4. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) setzt einen Vermögensschaden voraus. Das wirtschaftlich wertlose Auto der O ist nicht geschützt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist das Eigentum. Während § 303 Abs. 1 StGB die körperliche Unversehrtheit und bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache schützt, bezieht sich § 303 Abs. 2 StGB auf dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderungen.Als Eigentumsdelikt gehört die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinn. Diese unterscheiden sich von den Vermögensdelikten im engeren Sinn dadurch, dass ein Vermögensschaden keine Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Eigentumsdelikte schützen also auch wirtschaftlich wertlose Sachen.

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